Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

Stand: Januar 2021

Lüftungs Service Roch KG

 

 

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kundenerkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das abweichende Bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

1.3 Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhaltderartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

 

2. Angebot, Vertragsschluss

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

 

2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

2.3 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

 

2.4 Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

 

3. Preise

 

3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.

 

3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrag es für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmender veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsmäßig festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigenden Faktoren während eines Annahme- oder Zahlungsverzuges des Kunden oder einer von ihm zu vertretenden Lieferverzögerung eintreten.

 

4. Zahlung

 

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Annahme der Ware zur Zahlung fällig.

 

4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskont-spesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Lieferfrist, Lieferverzug

 

6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.

 

6.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen sowie vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragspartner bereit zu stellenden Unterlagen, Materialien oder Werkzeuge sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die genannten Lieferfristen sind stets annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer odersonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

6.3 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeitangemessen. Dies gilt auch bei außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Ursachen für Verhinderungen oder nachhaltige Störungen der Vertragserfüllung, z. B. Betriebsstörung, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Fehlen der Transport- und Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks oder Aussperrung. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

 

 

6.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit d er Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

6.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kundeunter Ausschluss weiterer Ansprüche pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises(Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Ein darüber hinausgehender Ersatz unsererseits ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

 

6.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

7. Selbstbelieferung, Höhere Gewalt

 

7.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen oder Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textforminformieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweisezurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oderteilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

7.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 7. 1. der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kundeberechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

7.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 7.2. gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 7.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Wir sind von der Lieferverpflichtung befreit, soweit eine Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Erdbeben, Hochwasser und sonstige Katastrophen, Streik, Zerstörung von Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Explosion, soweit das Lieferhindernis nicht von uns zu vertreten ist, jeweils bei uns oderunseren Zulieferanten. Falls das Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

8. Gefahrübergang, Versendung

 

8.1 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.

8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.3 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

 

9. Haftung, Mängel

 

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und

Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäß er Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

9.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau odersonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der

Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nichterkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriftenausgeschlossen.

 

9.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel-freien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

9.4 Solange der Kunde uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf einen Mangel der Ware nicht berufen.

9.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.

 

9.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

 

9.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vor-liegt. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich ein Mangel nicht vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nichterkennbar.

 

9.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangelbesteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

10. Schadensersatz

 

10.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

10.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäß e Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

10.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arg listig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

 

10.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungenunberührt.

 

11. Verjährung

 

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat(Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung(insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

 

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schaden-sersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 10 Abs. 2Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12. Eigentumsvorbehalt

 

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen.

 

12.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durchmangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus-zuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

 

12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

 

12.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäß en Geschäfts-gangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mitseinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiter-veräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit d er Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mit-teilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oderdrohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden

12.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

 

12.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hier-mit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungs-ansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

 

12.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungs-abtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechts-vorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

 

13. Vermögensverschlechterung

 

13.1 Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmengegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögens-verschlechterung eintritt, so sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

 

13.2 Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und –vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

 

14.Werkzeuge, Formen

 

14.1 Werkzeuge und Formen, die wir in einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden herstellen oder herstellen lassen, stehen grundsätzlich in unserem Eigentum, soweit wir dem Kunden nur Anteile der Herstellungskosten in Rechnung stellen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahme-verpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.

 

14.2 Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nachvollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kundenwird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Bis zur Beendigung des Vertrages sind wir zum ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir verpflichten uns, die Formen auf Verlangen des Kunden als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf dessen Kosten zu versichern.

 

14.3 Stehen Formen im Eigentum des Kunden und/oder sind sie uns vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellt, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

 

 

15. Schutzrechte

 

15.1 Wenn wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern und unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden liefern, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Warehierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslageberechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumut bar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

 

15.2 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunschzurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertrags-partner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.